Satzung
Satzung
der Ständigen Kulturpolitischen Konferenz, beschlossen am 20. Januar 2017 in Berlin
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Ständige Kulturpolitische Konferenz (BAG SKK) ist ein bundesweiter Zusammenschluss im Sinne des Abschnittes 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.
(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft wirkt an der politischen Meinungs- und Willensbildung der Partei mit. Grundlage der Tätigkeit der BAG SKK sind das Programm und Statut der Partei DIE LINKE.
(3) Die BAG SKK will durch ihre Tätigkeit die Arbeit der Partei DIE LINKE im Bereich der Kulturpolitik mitgestalten. Sie wirkt durch ihre Arbeit auf eine stärkere Verankerung der Kulturpolitik im politischen Handeln und in der Entwicklung der Programmatik der Partei. Dabei wird Kultur nicht allein als Ressort politischen Handelns begriffen, sondern als sinnstiftender Hintergrund politischer Programmatik und Moment aller politischen Aktivitäten, Kulturpolitik ist Gesellschaftspolitik.
(4) Die BAG bietet ein Forum für kulturpolitische Debatten und koordiniert einen bundesländerübergreifenden Austausch über kulturpolitische Fragen innerhalb der Partei DIE LINKE. Sie wirkt aktiv an der Erarbeitung kulturpolitischer Positionen der Partei DIE LINKE mit und tritt gemeinsam mit Bündnispartnerinnen und -partnern für diese Positionen ein. Sie engagiert sich in kulturpolitischen sowie in kulturellen Projekten der Partei DIE LINKE sowie kulturpolitischen Projekten, die den Zielen der Partei DIE LINKE entsprechen. Dabei arbeitet die BAG SKK mit Sympathisantinnen und Sympathisanten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Kulturschaffenden und Praktikerinnen und Praktikern zusammen.
(1) Mitglied der BAG SKK werden können Mitglieder der Partei DIE LINKE sowie Parteilose, die sich für die kulturpolitischen Ziele und Projekte der Partei engagieren wollen.
(2) Die Erklärung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Eine elektronische Übermittlung der Mitgliedserklärung wird anerkannt. Die Mitgliedschaft wird zum Beginn des Folgemonats der Eintrittserklärung wirksam.
(3) Mitglieder einer Landesarbeitsgemeinschaft im Bereich der Kulturpolitik, welche sich selbst als Teil der BAG SKK erklärt, sind automatisch auch Mitglieder der BAG SKK.
(4) Sofern es in einem Bundesland keine Landesarbeitsgemeinschaft zur Kulturpolitik gibt, können Interessentinnen und Interessenten aus diesem Land dennoch Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft werden.
(5) Durch die Sprecherinnen und Sprecher der BAG wird eine Liste der Mitglieder der BAG SKK geführt. Sie wird zur Versendung von Informationen an die Mitglieder der BAG verwandt und dem Parteivorstand zur Verfügung gestellt, damit dieser die Bestimmung der Delegiertenmandate für den Bundesparteitag vornehmen und weitere Wahlverfahren, die die Mitgliederzahlen der Zusammenschlüsse berücksichtigen, satzungsgemäß umsetzen kann. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der benannten Aufgaben erfolgt nicht.
(6) Alle Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft haben das Recht, an den Beratungen und den Aktivitäten der SKK sowie an Entscheidungen über die Arbeit der SKK teilzunehmen und Anträge zu stellen, unabhängig davon ob sie Mitglied der Partei DIE LINKE sind oder nicht.
Folgende Rechte bleiben Mitgliedern der Partei DIE LINKE vorbehalten:
- Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten,
- Entscheidungen über die Verwendung von Finanzen,
- das aktive und passive Wahlrecht für Funktionen innerhalb der Partei DIE LINKE.
(7) Die Mitglieder teilen Änderungen ihrer Kontaktadressen und weiterer für die BAG SKK relevanter Daten, wie z.B. die Parteimitgliedschaft, den Sprecherinnen bzw. Sprechern schnellstmöglich mit.
(8) Der Austritt eines Mitgliedes aus der BAG SKK bedarf ebenso wie der Eintritt der Schriftform. Er bedarf keiner Begründung. Eine elektronische Übermittlung wird anerkannt.
(9) Mitglieder, die den in § 1 der Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft SKK der Partei DIE LINKE festgelegten Zielen zuwiderhandeln, können aus der BAG SKK ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss in der Einladung für die Mitgliederversammlung vermerkt sein. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zur Anhörung zu geben.
(1) Das höchste Organ der BAG SKK ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder der BAG SKK Rede- und Antragsrecht. Zur Stärkung der Geschlechterdemokratie sprechen Frauen und Männer – unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen – abwechselnd. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden.
(2) Die BAG wird durch zwei bis vier Sprecherinnen bzw. Sprecher gegenüber der Partei sowie nach außen vertreten. Mindestens die Hälfte der Sprecherinnen bzw. Sprecher müssen Frauen sein. Die Sprecherinnen bzw. Sprecher werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Über die Anzahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl.
(3) Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Bundesarbeitsgemeinsch
- koordinieren die Planung und Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft,
- stimmen auf der Grundlage der bestätigten Arbeitsinhalte die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Veranstaltungen mit den Beteiligten ab,
- informieren die Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft regelmäßig,
- sind für die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzen der Bundesarbeitsgemeinschaft verantwortlich,
- vertreten die Bundesarbeitsgemeinschaft gegenüber Dritten und
- sind der Bundesarbeitsgemeinschaft gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4) Die BAG SKK gliedert sich nach Landesarbeitsgemeinschaften (LAG). Die Untergliederung orientiert sich an der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Ziel ist, in allen Bundesländern kulturpolitische Arbeitsgemeinschaften der Partei DIE LINKE zu bilden. Die Landesarbeitsgemeinschaften für Kulturpolitik organisieren ihre Arbeit eigenständig. Es erfolgt ein regelmäßiger länderübergreifender Austausch über die anstehenden kulturpolitischen Aufgaben und Projekte sowie zu grundsätzlichen kulturpolitischen Fragen. Dazu sollen einmal im Quartal Beratungen der Sprecherinnen bzw. Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaften der BAG SKK stattfinden.
(1) Für Wahlen innerhalb der BAG SKK gilt die Wahlordnung der Partei DIE LINKE.
(2) Die Wahlen zum Sprecherrat finden alle zwei Jahre statt. Wiederwahl ist möglich. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der BAG SKK, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Partei DIE LINKE sind oder nicht. Bei der Wahl der Sprecherinnen bzw. Sprecher sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die Frauen vorbehaltene Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich.
(3) Delegierte zum Bundesparteitag der Partei DIE LINKE werden auf Grundlage der Satzung der Partei sowie des vom Parteivorstand zu beschließenden Delegiertenschlüssels durch die Mitgliederversammlung der BAG SKK gewählt.
(4) Kandidatinnen bzw Kandidaten der BAG SKK für den Bundesausschuss der Partei DIE LINKE werden durch die Mitgliederversammlung nominiert.
(1) Die BAG SKK tritt auf der Grundlage eines bestätigten Arbeitsplanes zusammen. Sie organisiert in verschiedenen Formen den Erfahrungsaustausch zu wichtigen kulturpolitischen Themen. Dabei kooperiert sie auch mit anderen Bundesarbeitsgemeinschaften und Zusammenschlüssen der Partei, der Rosa-Luxemburg-Stiftung auf Bundes- und Landesebene sowie wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch, mit Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher. Die Mitgliederversammlung kann bei Dringlichkeit unter Angabe der Gründe auch außerordentlich mit kürzerer Frist durch die Bundessprecherinnen bzw. -sprecher einberufen werden. Die Gesamtmitgliederversammlung muss unter Wahrung der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe von Gründen von mindestens 20 Mitgliedern oder drei Landesarbeitsgemeinschaften verlangt wird.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft hält Kontakt mit dem Parteivorstand und den Landesvorständen der Partei, der Linksfraktion im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in den Landtagen.
(4) Arbeitsprinzip ist eine ressort- und ebenenübergreifende Verständigung all jener, die innerhalb und außerhalb der Partei kulturpolitisch und kulturell tätig sind. Die BAG SKK sucht daher den Kontakt mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden und ihren demokratischen Organisationen und Interessenvertretungen.
(5) Die Tätigkeit der Bundesarbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich öffentlich. Standpunkte und Ergebnisse der Arbeit der BAG SKK werden regelmäßig publiziert.
Für Abstimmungen gelten folgende Regelungen:
- Die Mitgliederversammlung der BAG SKK ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Für die Annahme eines Antrages muss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Änderungen dieser Satzung können mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten von einer Mitgliederversammlung der BAG SKK beschlossen werden. Änderungsanträge zur Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.
- Auf Verlangen eines Mitgliedes der Bundesarbeitsgemeinschaft erfolgt die Abstimmung geheim.
- Minderheitenvoten werden auf Antrag dokumentiert.
Von den Beratungen der Bundesarbeitsgemeinschaft wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Diese Satzung ist von der Bundesarbeitsgemeinschaft am 20. Januar 2017 bestätigt worden und tritt am selben Tag in Kraft.